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Unsere AGB

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Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen der Firma Knauss Raumsysteme GmbH

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Geschäftsbedingungen

1. Geltungsbereich

(1)     Alle unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die wir mit unseren Vertragspartnern (nachfolgend auch „Auftraggeber" genannt) über die von uns angebotenen Lieferungen und Leistungen schließen, soweit der Vertragspartner Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Auftraggeber, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.

(2)     Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn wir ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widersprechen. Selbst wenn wir auf ein Schreiben Bezug nehmen, das Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, oder wenn wir in Kenntnis abweichender allgemeiner Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, die Lieferung an diesen vorbehaltlos ausführen, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.

 

2. Angebot, Vertragsschluss und Vertragsinhalt

(1)     Alle unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind. Vertragsangebote können wir innerhalb von 4 Wochen nach Zugang annehmen.

 

(2)     Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Auftraggeber ist der schriftlich geschlossene Kauf- oder Werkvertrag, einschließlich dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen. Dieser gibt alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Mündliche Zusagen durch unsere Vertreter oder sonstige Hilfspersonen sind rechtlich unverbindlich und bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung. Mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten.Unsere Angaben zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung, Muster und Unterlagen (wie z.B. Abbildungen, Zeichnungen, technische Daten, Maße, Gewichts- und Maßangaben, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen, Prospekte, Kataloge usw.) sind nur maßgebend, wenn sie ausdrücklich schriftlich als verbindlich bezeichnet sind. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abwägungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.

 

(3)     Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen, einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen,  bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Zur Wahrung der Schriftform genügt die telekommunikative Übermittlung, insbesondere per Telefax oder per E-Mail, sofern die Kopie der unterschriebenen Erklärung übermittelt wird.

 

(4)     Wir behalten uns das Eigentum und Urheberrecht an allen von uns abgegebenen Angeboten, Kostenvoranschlägen sowie dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen und sonstigen Dateien, Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Der Auftraggeber darf diese Gegenstände ohne unsere ausdrückliche Zustimmung weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat auf unser Verlangen diese Gegenstände vollständig an uns zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie vom Auftraggeber im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen.

 

 

3. Preise und Zahlungsbedingungen

(1)     Die Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und Lieferungsumfang. Mehr-  oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich in Euro ab Werk zuzüglich Verpackung, Fracht, Versicherung,  vereinbartem Einbau, vereinbarter Montage sowie der jeweils gesetzlichen Mehrwertsteuer, bei Exportlieferungen zuzüglich Zoll sowie Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben.

(2)     Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die 3 Monate oder später nach Vertragsschluss erfolgen, bleiben vorbehalten. Beläuft sich die Erhöhung um mehr als 5 %, so ist der Käufer zum Rücktritt berechtigt.

(3)     Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der Kaufpreis innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug zu zahlen. Maßgebend für den rechtzeitigen Zahlungseingang ist die Gutschrift auf unserem Bankkonto. Nach Ablauf dieser Frist tritt Zahlungsverzug ein.

(4)     Während des Zahlungsverzuges ist die Geldschuld mit 9 % über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen. Die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzuges bleibt unberührt.

(5)     Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Auftraggebers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Auftraggeber nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

(6)     Wir sind berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn uns nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung unserer offenen Forderungen durch den Auftraggeber aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich solchen aus anderen Einzelaufträgen, für die derselbe Rahmenvertrag gilt) gefährdet wird.
Wir sind berechtigt, dem Auftraggeber in diesen Fällen eine Frist zur Erbringung der Gegenleistung oder zur Sicherheitsleistung zu setzen. Sofern unter den genannten Voraussetzungen die Gegenleistung oder Sicherheit trotz Fristsetzung nicht erbracht wird, haben wir ein Rücktrittsrecht.

(7)     Kommt der Kunde in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, nach Ablauf einer von uns gesetzten Nachfrist,  die Ware zurückzunehmen, gegebenenfalls den Betrieb des Kunden zu betreten und die Ware wegzunehmen. Wir sind außerdem berechtigt, die Wegschaffung der gelieferten Ware zu untersagen.

(8)     Wird von uns gelieferte Ware zurückgenommen, so wird diese Ware dem Kunden,  unbeschadet der Geltendmachung weiterer Schadensersatzforderungen, mit einem angemessenen Abschlag gutgeschrieben und auf unsere offene Forderung angerechnet. Dem Kunden bleibt es vorbehalten, eine geringere Wertminderung im Einzelfall nachzuweisen.

 

4. Lieferung und Lieferzeit

(1)     Von uns in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.

 

(2)     Der Beginn der von uns angegebenen Lieferfrist setzt den Eingang etwa vom Kunden zu beschaffender Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben, die Klärung sämtlicher Einzelheiten des Auftrags, insbesondere aller technischen Fragen sowie den Eingang einer etwa vereinbarten Anzahlung sowie - sofern wir auch die Aufstellung schulden- freien Zugang auf dem Gelände des Auftraggebers voraus.

 

(3)     Teillieferungen sind zulässig, soweit diese zumutbar sind.

 

(4)     Wir haften nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie und Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die von uns nicht zu vertreten sind. Sofern uns solche Ereignisse die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich diese um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Auftraggeber infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung vom Vertrag zurücktreten.

 

(5)     Sofern wir in Lieferverzug geraten, haften wir nach den nachfolgenden Bestimmungen:

a)    Liegt ein Fixgeschäft vor oder kann der Kunde geltend machen, dass sein Interesse an der Erfüllung des Vertrages fortgefallen ist oder beruht der Verzug auf einer von uns, unseren Vertretern oder unseren Erfüllungsgehilfen zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung, so haften wir für Verzugsschäden nach den gesetzlichen Vorschriften. Im Falle einer von uns zu vertretenden, grob fahrlässigen Vertragsverletzung ist unsere Haftung für Verzugsschäden auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

 

b)    Haben wir, unsere Vertreter oder unsere Erfüllungsgehilfen eine wesentliche Vertragspflicht verletzt und liegt kein Fall der Haftung nach den gesetzlichen Bestimmungen im Sinne von Buchstabe a) vor, so ist unsere Haftung für Verzugsschäden auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

 

c)    In anderen Fällen ist unsere Verzugshaftung auf 0,5 % des Lieferwertes für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch auf max. 5 % des Lieferwertes begrenzt.

 

d)    Die sonstigen gesetzlichen Ansprüche des Auftraggebers bleiben unberührt.

 

 

5. Erfüllungsort, Versand, Verpackung, Gefahrübergang, Abnahme

(1)     Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Bächingen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2)     Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, erfolgen Lieferungen ab Werk.

(3)     Die Versandart und die Verpackung liegen in unserem pflichtgemäßen Ermessen.

(4)     Der Versand erfolgt stets, auch bei Lieferung von einem anderen als dem Erfüllungsort -auch bei frachtfreier Zusendung und/oder Zusendung durch eigene Leute oder Fahrzeuge - auf Gefahr des Kunden.
Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Auftraggeber über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder von uns noch andere Leistungen (z.B. Versand oder Installation/Aufstellung beim Kunden) übernommen worden sind.
Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Auftraggeber liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Auftraggeber über, an dem der Liefergegenstand versandbereit ist und wir dies dem Auftraggeber angezeigt haben.

(5)     Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Auftraggeber. Bei Lagerung durch uns betragen die Lagerkosten 0,25 % des Rechnungsbetrages der zu lagernden Liefergegenstände pro abgelaufene Woche. Die Geltendmachung und der Nachweis weiterer oder geringerer Lagerkosten bleiben vorbehalten.

(6)     Ist Anlieferung durch uns vereinbart, so ist zur Sicherstellung einer reibungslosen Entladung vom Kunden auf seine Kosten rechtzeitig fachkundiges Personal bereitzustellen und etwa erforderliches technisches Gerät (z.B. Tieflader, Autokran, Stapler oder ähnliches). Es wird vorausgesetzt, dass das Fahrzeug unmittelbar an den Ablageort angefahren und unverzüglich entladen werden kann. Der Abladevorgang selbst hat durch den Kunden zu erfolgen, der Kunde hat auch eventuell erforderliche Transportwege auf seine Kosten herzustellen. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, werden dadurch entstehende Mehrkosten gesondert berechnet.

(7)     Die Sendung wird von uns nur auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers und auf seine Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert.

(8)     Soweit eine Abnahme stattzufinden hat, gilt die Kaufsache als abgenommen, wenn
•    die Lieferung und, sofern wir auch die Aufstellung schulden, die Aufstellung abgeschlossen ist,
•    wir dies dem Auftraggeber unter Hinweis auf die Abnahmefiktion nach dieser Z. 5 (8) mitgeteilt und ihn zur Abnahme aufgefordert haben und
•    seit der Lieferung oder Aufstellung 12 Werktage vergangen sind oder der Auftraggeber mit der Nutzung der Kaufsache begonnen hat (z.B. die gelieferte Anlage in Betrieb genommen hat) und in diesem Fall seit Lieferung oder Aufstellung 6 Werktage vergangen sind.

 

6. Gewährleistung, Sachmängel

(1)     Die Gewährleistungsfrist beträgt 1 Jahr, gerechnet ab Lieferung der Ware oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme. Dies gilt nicht im Falle des Rückgriffs nach § 478 BGB. Dies gilt ferner nicht, wenn wir Waren geliefert haben, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben. Dies gilt ebenfalls nicht für Schadensersatzansprüche wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aufgrund einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung durch uns oder unsere Erfüllungsgehilfen.

 

(2)     Die gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung an den Auftraggeber oder den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar gewesen wären, als vom Auftraggeber genehmigt, wenn uns nicht binnen 7 Werktagen nach Ablieferung eine schriftliche Mängelrüge zugeht. Hinsichtlich anderer Mängel gelten die Liefergegenstände als vom Käufer genehmigt, wenn uns die schriftliche Mängelrüge nicht binnen 7 Werktagen nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich der Mangel zeigte; war der Mangel für den Auftraggeber bei normaler Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt erkennbar, ist jedoch dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist maßgeblich. Auf unser Verlangen ist ein beanstandeter Liefergegenstand frachtfrei an uns zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergüten wir die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem Sitz oder die gewerbliche Niederlassung des Kunden, an die geliefert wurde, verbracht wurde. Wir sind ebenso berechtigt, den Liefergegenstand auf unsere Kosten beim Auftraggeber abzuholen. In diesem Fall hat der Auftraggeber nach rechtzeitiger Vorankündigung den Liefergegenstand zur Abholung transportfähig bereitzuhalten.

 

(3)     Soweit ein Mangel vorliegt, sind wir unter Berücksichtigung der Art des Mangels und der berechtigten Interessen des Auftraggebers berechtigt, die Art der Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) zu bestimmen. Eine Nacherfüllung gilt nach dem erfolglosen 3. Versuch als fehlgeschlagen. Im Falle des Fehlschlagens der Nachbesserung kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern, wobei ein Rücktritt nur bei einer erheblichen Minderung der Gebrauchstauglichkeit zulässig ist. Bei Teilleistungen oder Teillieferungen stehen die vorgenannten Rechte dem Auftraggeber nur für den jeweils mangelhaften Teil der Lieferung oder Leistung zu.

 

(4)     Im Falle der Nachbesserung sind wir berechtigt, diese nach unserer Wahl vor Ort beim Auftraggeber oder bei uns im Werk durchzuführen. Bei einer Nacherfüllung vor Ort ist dieser verpflichtet, nach vorheriger Terminabstimmung die beanstandeten Gegenstände frei zugänglich zu machen, so dass die Nachbesserungsarbeiten reibungslos durchgeführt werden können. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, werden dadurch entstehende Mehrkosten gesondert berechnet. Die für die Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten haben wir nur insoweit zu tragen, als sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Sache an einen anderen Ort als dem Sitz oder die gewerbliche Niederlassung des Kunden, an die geliefert wurde, verbracht wurde (dies gilt nicht im Falle des Rückgriffs nach § 478 BGB).

 

(5)     Beruht ein Mangel auf unserem Verschulden, so kann der Auftraggeber unter den in Z. 7 bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.

 

(6)    Die Gewährleistung entfällt, wenn der Auftraggeber ohne unsere Zustimmung den Liefergegenstand verändert hat oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Auftraggeber die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.

 

(7)    Eine im Einzelfall mit dem Auftraggeber vereinbarte Lieferung gebrauchter Gegenstände erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung für Sachmängel. Ziffer 7 bleibt unberührt.

 

 

7. Haftung auf Schadensersatz wegen Verschuldens

(1)     Unsere Haftung auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieser Z. 7 eingeschränkt.

(2)     Wir haften nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.

(3)     Soweit wir gemäß Z. 7 (2) dem Grunde nach auf Schadensersatz haften, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die wir bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen haben oder die wir bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind.

(4)     Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist unsere Ersatzpflicht für Sachschäden und daraus resultierende weitere Vermögensschäden auf einen Betrag von 1 Million € je Schadensfall (entsprechend der derzeitigen Deckungssumme unserer Produkthaftpflicht Versicherung oder Haftpflichtversicherung) beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.

(5)     Die vorstehenden Haftungsausschlüsse- und Beschränkungen gelten in gleichem Umfang zu Gunsten unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen.

(6)     Soweit wir technische Auskünfte geben oder beratend tätig werden und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von uns geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.

(7)     Die Einschränkungen dieser Z. 8 gelten nicht für unsere Haftung wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.

 

8. Eigentumsvorbehalt

(1)     Die von uns gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller gesicherten Forderungen unser Eigentum. Die Ware sowie die nach den nachfolgenden Bestimmungen an ihre Stelle tretende, vom Eigentumsvorbehalt erfasste Ware wird nachfolgend „Vorbehaltsware" genannt.

 

(2)     Der Auftraggeber verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für uns.

 

(3)     Der Auftraggeber ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls (Abs. 8) im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig.

 

(4)     Wird die Vorbehaltsware vom Auftraggeber verarbeitet, so wird vereinbart, dass die Bearbeitung in unserem Namen und für unsere Rechnung als Hersteller erfolgt und dass wir unmittelbar das Eigentum oder - wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware - das Miteigentum (Bruchteileigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache erwerben. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb bei uns eintreten sollte, überträgt der Auftraggeber uns bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder - im oben genannten Verhältnis - Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehen, so übertragen wir, soweit die Hauptsache uns gehört, dem Auftraggeber anteiliges Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem in S. 1 genannten Verhältnis.

 

(5)     Im Falle der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Auftraggeber bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber - bei Miteigentum entsprechend unseres Miteigentumsanteils an der Vorbehaltsware - an uns ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z.B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Wir ermächtigen den Auftraggeber widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Wir werden diese Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfall widerrufen.

 

(6)     Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Auftraggeber sie unverzüglich auf unser Eigentum hieran hinweisen und uns hierüber informieren, um uns die Durchsetzung unserer Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, uns die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet uns hierfür der Auftraggeber.

 

(7)     Wir werden die Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 50 % übersteigt. Die Auswahl der danach freizugebenden Gegenstände liegt bei uns.

 

(8)     Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten (Verwertungsfall) und die Vorbehaltsware heraus zu verlangen.

 

9. Hinweispflichten des Auftraggebers und Genehmigungen

(1)     Der Auftraggeber hat behördliche Genehmigungen, welche Voraussetzung für die Aufstellung der von uns zu liefernden Waren sind, auf seine Kosten rechtzeitig zu beschaffen, es sei denn, die behördliche Genehmigung ist ihrer Natur nach oder aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift nicht vom Auftraggeber, sondern von uns zu erwirken.

(2)     Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns auf besondere gesetzliche oder behördliche Vorschriften, Richtlinien und Erfordernisse hinzuweisen, sofern deren Nichtbeachtung den Einsatz oder die Aufstellung der Sache gefährdet und sofern wir nach der Verkehrsauffassung redlicherweise den Hinweis erwarten dürfen.

 

10. Abtretung

Die Abtretung der Rechte und/oder die Übertragung der Verpflichtungen des Auftraggebers aus dem Vertrag sind ohne unsere schriftliche Zustimmung nicht zulässig.

 

11. Schlussbestimmungen

(1)     Ist der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich - rechtliches Sondervermögen oder hat er in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen uns und dem Auftraggeber nach unserer Wahl an dem für unseren Firmensitz in Bächingen zuständigen Gericht oder am Sitz des Auftraggebers. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.

(2)     Die Beziehungen zwischen uns und dem Auftraggeber unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

(3)     Soweit der Vertrag oder diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zwecke dieser Allgemeinen Geschäftsbedingung vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.

Stand 04/2016